Einlagensicherung
Sind meine Einlagen durch die Einlagensicherung geschützt?
Ja, die Bank in Zuzwil AG ist, wie jede Bank und jedes Wertpapierhaus in der Schweiz, verpflichtet, die Selbstregulierung «Vereinbarung zwischen esisuisse und ihren Mitgliedern» zu unterzeichnen. Die Einlagen der Kunden sind also bis zum Höchstbetrag von CHF 100‘000 pro Kunde gesichert. Als Einlagen gelten auch Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind.
Ab dem 1. Januar 2023 ändert sich der Schutz von Guthaben auf Konten bei Banken (Einlagensicherung) für bestimmte Kunden.
- Die Guthaben bei unserer Bank sind durch das System der Einlagensicherung gesichert.
- Im Fall des Konkurses einer Bank schützt das System der Einlagensicherung Guthaben von Kunden bis CHF 100 000 vor dem Verlust (gemäss Regelung im Gesetz).
- Hat ein Kunde mehrere Konten bei derselben Bank, werden die Guthaben zusammengezählt und es sind insgesamt maximal CHF 100‘000 gesichert.
Wenn mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Kontos sind, wird diese Gemeinschaft bezüglich der Sicherung, wie ein eigener, separater Kunde behandelt. Hält diese Gemeinschaft mehrere Konten, werden diese zusammengezählt. Die Guthaben, die auf eine solche Gemeinschaft lauten, sind bis insgesamt CHF 100‘000 gesichert. Solche Gemeinschaften sind z.B. Ehegatten, Einfache Gesellschaften, Erbengemeinschaften oder Stockwerkeigentümergemeinschaften. Wenn einzelne Personen einer solchen Gemeinschaft zusätzlich eine eigene, separate Kundenbeziehung mit der Bank haben, so sind für diese separate Kundenbeziehung ebenfalls Guthaben bis CHF 100‘000 gesichert. Bis zum 31. Dezember 2022 wurde der Saldo der Gemeinschaft auf die einzelnen Personen der Gemeinschaft aufgeteilt, der aufgeteilte Betrag mit den Ansprüchen aus einer eigenen, separaten Kundenbeziehung zusammengezählt und die Sicherung dann auf CHF 100‘000 pro Person begrenzt.
«Finanzintermediäre» sind nicht mehr geschützt (keine Sicherung und keine konkursrechtliche Privilegierung der Guthaben). Dazu zählen z. B. andere Banken, Wertpapierhäuser oder Versicherungen.
Die gesetzliche Regelung des Schutzes von Guthaben findet sich insbesondere in den Artikeln 36a bis Art. 37jbis des geänderten Bankgengesetzes und in den Artikeln 42a bis Art. 44a der geänderten Bankenverordnung. Auch wenn wir Widersprüche nach bestem Wissen und Gewissen vermeiden wollen, weisen wir Sie darauf hin, dass die gesetzliche Regelung massgebend ist und nicht die vorliegende, rechtlich nicht bindende Kundeninformation.
Die Einlagensicherung in der Schweiz wird durch «esisuisse» gewährleistet.
Weitere Informationen: www.esisuisse.ch